Freistellungsauftrag: Wie hoch ist er 2023?

Autor: investerino

Ein Freistellungsauftrag ist ein Dokument, das Sie bei Ihrer Bank einreichen können, um Zinserträge bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei zu stellen. In Deutschland liegt dieser Sparerpauschbetrag bei 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Ehepaare. Ohne einen gültigen Freistellungsauftrag führt die Bank automatisch 25% Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf alle Zinserträge ab. Durch einen Freistellungsauftrag können Sie dieses Geld behalten und Ihr Vermögen effektiver wachsen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Freistellungsauftrag ermöglicht steuerfreie Zinserträge bis zu einem jährlichen Freibetrag von 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Ehepaare.
  • Ohne Freistellungsauftrag werden Zinserträge automatisch mit 25% Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet.
  • Die Beantragung erfolgt einfach und schnell durch ein Formular bei der jeweiligen Bank, und der Auftrag ist in der Regel flexibel änderbar.

Freistellungsauftrag – wie hoch ist er in 2023?

Der Freistellungsauftrag ist ein wichtiger Aspekt der steuerlichen Planung für das Jahr 2023. Er ermöglicht es Anlegern, einen Teil ihrer Kapitalerträge steuerfrei zu behalten. Doch wie hoch ist der Freistellungsauftrag eigentlich in diesem Jahr?

Im Jahr 2023 beträgt der Steuerfreibetrag für Ledige 801 Euro und für Verheiratete sogar 1.602 Euro. Das bedeutet, dass Kapitalerträge bis zu dieser Höhe pro Person steuerfrei bleiben können, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag gestellt wurde.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Freistellungsauftrag nicht automatisch verlängert wird und jedes Jahr erneut gestellt werden muss, um von dem Steuervorteil zu profitieren. Daher sollten Anleger rechtzeitig prüfen, ob ihr bisheriger Freistellungsauftrag noch gültig ist oder angepasst werden muss.

Mit dem richtigen Einsatz des Freistellungsauftrags können Anleger also ihre Kapitalerträge optimieren und Steuern sparen. Es lohnt sich daher, den eigenen Steuerfreibetrag im Auge zu behalten und gegebenenfalls anzupassen, um die bestmögliche Rendite aus seinen Investments zu erzielen.

Für wen gilt der Freistellungsauftrag?

Der Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen in Deutschland, die Kapitalerträge erzielen. Das betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um deutsche oder ausländische Staatsangehörige handelt. Jeder kann von dem Freistellungsauftrag Gebrauch machen und so seine steuerliche Belastung reduzieren.

Um den Freistellungsauftrag zu nutzen, muss der Steuerpflichtige bei seiner Bank oder seinem Finanzinstitut einen entsprechenden Antrag stellen. Dort wird dann ein bestimmter Betrag festgelegt, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben sollen. Dieser Betrag wird vom Bundeszentralamt für Steuern jährlich neu festgesetzt und sollte regelmäßig überprüft werden, da er sich ändern kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Freistellungsauftrag pro Person gilt und nicht pro Konto. Das bedeutet, dass Ehepaare beispielsweise gemeinsam nur einen einzigen Freistellungsauftrag nutzen können. Wenn einer der Partner bereits seinen gesamten Auftrag ausgeschöpft hat und der andere noch Kapitalerträge erzielt, müssen diese zusätzlich versteuert werden. Daher sollten Paare ihre Aufteilung des Freibetrags gut planen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen vornehmen lassen.

Freistellungsauftrag rückwirkend – ist das möglich?

Der Freistellungsauftrag ermöglicht es Anlegern, einen Teil ihrer Kapitalerträge steuerfrei zu behalten. Doch was passiert, wenn man vergessen hat, rechtzeitig einen solchen Auftrag zu stellen? Ist es möglich, den Freistellungsauftrag rückwirkend geltend zu machen?

Leider ist es nicht möglich, den Freistellungsauftrag rückwirkend zu beantragen oder nachträglich anzupassen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Freibetrag für das jeweilige Kalenderjahr bereits im Voraus festgelegt wird und die Banken ihre Steuern entsprechend abführen müssen. Eine nachträgliche Korrektur würde daher administrative Schwierigkeiten mit sich bringen.

Es ist daher ratsam, den Freistellungsauftrag rechtzeitig bei der Bank einzureichen und gegebenenfalls regelmäßig auf Aktualisierungen des persönlichen Steuerfreibetrags zu achten. So kann man sicherstellen, dass keine unnötigen Steuern auf die Kapitalerträge gezahlt werden müssen und das Beste aus seinem Vermögen herausholt.

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge – Zahlen & Fakten

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist eine Möglichkeit, um Steuern auf diese Erträge zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, einen solchen Auftrag bei seiner Bank oder seinem Finanzinstitut einzureichen. Dabei kann er festlegen, bis zu welcher Höhe seine Kapitalerträge steuerfrei bleiben sollen.

Die Höhe des Freistellungsauftrags wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Im Jahr 2023 beträgt der Freistellungsbetrag für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro. Dies bedeutet, dass Kapitalerträge bis zu diesem Betrag pro Person steuerfrei sind. Liegen die Erträge über dieser Grenze, müssen sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen der Besteuerung durch das Finanzamt.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Steuerpflichtige nur einen Freistellungsauftrag stellen kann und dass dieser nicht übertragbar ist. Das heißt, wenn man mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Banken hat, muss man den Auftrag entsprechend aufteilen und bei jedem Institut separat einreichen. Außerdem sollte man darauf achten, den korrekten Namen des Instituts sowie die eigene Steuernummer anzugeben, da sonst der Antrag möglicherweise nicht berücksichtigt wird.

Freistellungsauftrag überschritten – was jetzt?

Wenn der Freistellungsauftrag überschritten wurde, sollten Anleger schnell handeln und die nötigen Schritte einleiten. Zunächst einmal ist es wichtig, den Überblick über die Höhe der Kapitalerträge zu behalten und diese in der Steuererklärung anzugeben. Hierbei sollte man sich an alle gesetzlichen Vorgaben halten und keine falschen Angaben machen.

Des Weiteren sollte man prüfen, ob es möglich ist, den überschrittenen Freistellungsbetrag nachträglich geltend zu machen. Dies kann beispielsweise durch eine Änderung des Freistellungsauftrags bei der Bank oder durch eine Korrektur in der Steuererklärung erfolgen. In jedem Fall empfiehlt es sich, professionellen Rat von einem Steuerberater einzuholen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Sollte man feststellen, dass man den Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig angepasst hat oder dieser bereits vollständig ausgeschöpft ist, besteht die Möglichkeit einer Nachversteuerung. Dabei werden die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachträglich besteuert. Um finanzielle Einbußen zu minimieren und steuerliche Vorteile optimal auszuschöpfen, sollte auch hier fachkundiger Rat eingeholt werden.

Freistellungsauftrag – Beispiel

Ein Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise eines Freistellungsauftrags: Herr Schmidt hat bei verschiedenen Banken insgesamt 20.000 Euro angelegt. Da er über ein hohes zu versteuerndes Einkommen verfügt, möchte er seine Kapitalerträge steueroptimiert gestalten. Er beantragt daher bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von jeweils 801 Euro, um den Sparerpauschbetrag voll auszuschöpfen.

Durch diese Vorgehensweise stellt Herr Schmidt sicher, dass ihm keine Abgeltungssteuer auf die ersten 801 Euro an Zinserträgen pro Jahr berechnet wird. Die restlichen Zinseinnahmen werden weiterhin mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Insgesamt kann Herr Schmidt somit bis zu 16.020 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei erwirtschaften.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Sparerpauschbetrag von allen Banken zusammen betrachtet wird. Wenn Herr Schmidt also bereits bei einer anderen Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von beispielsweise 500 Euro gestellt hat und dann noch weitere Aufträge bei anderen Instituten einreicht, darf die Summe aller Aufträge den Betrag von 801 Euro nicht überschreiten.

Fazit zum Freistellungsauftrag

Der Freistellungsauftrag ist ein wichtiges Instrument für Anleger, um Kapitalerträge steuermindernd geltend zu machen. Es ermöglicht ihnen, einen bestimmten Betrag von ihren Zinserträgen oder Dividenden steuerfrei zu erhalten. Dabei gilt es jedoch einige wichtige Punkte zu beachten.

Zunächst einmal sollte man sich darüber im Klaren sein, dass der Freistellungsauftrag nicht automatisch jedes Jahr erneuert wird. Es ist daher ratsam, regelmäßig die Höhe des Freibetrags zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Denn nur so kann man sicherstellen, dass man seine Steuerlast optimal minimiert.

Des Weiteren muss beachtet werden, dass der Freistellungsauftrag nicht für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Er bezieht sich lediglich auf Zins- und Dividendenerträge sowie Gewinne aus Aktienverkäufen. Andere Einkunftsarten wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Veräußerungsgewinne von Immobilien sind davon nicht betroffen.

Insgesamt bietet der Freistellungsauftrag also eine gute Möglichkeit zur Steueroptimierung bei Kapitalerträgen. Durch regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Freibetrags kann man seine Steuerlast effektiv reduzieren und somit mehr Nettoerträge erzielen. Daher sollten Anleger diesen Aspekt unbedingt in ihre Finanzplanung mit einbeziehen.

FAQ – Freistellungsauftrag

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag ist ein Antrag bei der Bank, der einen Steuerfreibetrag auf Kapitalerträge ermöglicht. Dadurch können Zinsen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei ausgezahlt werden.

Wie hoch ist der Freibetrag?

Der jährliche Freibetrag beträgt 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.

Wie beantrage ich einen Freistellungsauftrag?

Den Freistellungsauftrag können Sie durch ein Formular bei Ihrer Bank beantragen, entweder schriftlich oder online.

Muss ich den Freistellungsauftrag jährlich erneuern?

Nein, einmal eingerichtet gilt der Freistellungsauftrag bis zu einer eventuellen Änderung oder Widerruf.

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag stelle?

Ohne Freistellungsauftrag werden alle Kapitalerträge automatisch mit 25% Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer belastet.

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